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Beste Beratung. Zufriedene Kunden. Freundliche Mitarbeiter. Starker Service. Das sind die Ziele, für die wir bei Moser arbeiten.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 04.01.2021

Unsere AGB können Sie auch hier herunterladen: AGB als PDF

§ 1 Geltungsbereich dieser AGB
(1) Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Firma Moser Agrar Baufachzentrum GmbH & Co. KG. (nachstehend Firma genannt) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsge-
schäftes, auch für zukünftige, sind die folgenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht, Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
(2) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich
widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die Firma den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.
(3) Sofern die AGB keine Regelung enthalten, gelten ergänzend in ihrer jeweils aktuellen Fassung:
– bei Getreide und Ölsaaten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel,
– bei Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und die Hamburger Futtermittelschlussscheine,
– bei Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel,
– bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die Verkaufs-, und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut (AVLB Saatgut),
– bei Kartoffeln die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarungen),
– bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.
(4) Übernimmt die Firma auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB / Teil B) für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte Teile der
vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage; es wird den Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB / Teil B und ggf. die technischen Vorschriften der VOB / Teil C angeboten. Die VOB werden auf Wunsch zugesandt.
(5) Werden Verträge nicht schriftlich abgeschlossen, gilt der Lieferschein als Bestätigungsschreiben. Es ist insbesondere für die Bestimmung des Vertrags gegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
(6) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von (Ver-) Käufern, Lieferanten oder Vertragspartnern haben nur Gültigkeit, wenn und insoweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt und/oder schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Preise
(1) Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
(2) Die Lieferungen und Leistungen erfolgen, soweit kein Festpreis vereinbart ist, zum Tagespreis der Firma am Tag der Lieferung.
(3) Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten oder Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst, es sei denn, dies wurde im Einzelnen ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 3 Kontrolle der Abrechnung
Von der Firma erstellte Abrechnungen sind vom Kunden unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Firma binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die Firma Moser binnen der 14-tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der Firma ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Firma nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.

§ 4 Rücktritt
(1) Die Firma ist berechtigt von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn
– der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.
– die Leistung für die Firma selbst nicht verfügbar ist. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinn gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer der Firma, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen wurde, weder der Firma noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Firma zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
– der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.
(2) In einem solchen Fall wird der Kunden unverzüglich von der Nicht-Verfügbarkeit informiert und eine bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden wird unverzüglich erstattet.

§ 5 Lieferung, Verpackung und Versand
(1) Für Lieferungen der Firma ist die Verladestelle der Erfüllungsort, dies gilt auch für eine etwaige Nacherfüllung. Bei Zufuhr trägt der Kunde die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die zusätzlichen Kosten.
(2) Lieferung frei Baustelle/Hof bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden oder einer von ihm
beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet. Wird
das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen von der Firma oder deren Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung z.B. in den Bau findet nicht statt.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen Gründen, die vom Käufer zu vertreten sind, ist die Firma berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
(4) Die Firma ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
(5) Mehr- oder Minderlieferungen bei Getreide-, Ölsaaten, Futter- oder Dünger bis zu 5 % der Abschlussmengen gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Gewichtsdifferenzen werden nur aufgrund bahnamtlicher, bei LKW-Ladung amtlicher Wiegebescheinigung verfolgt.
(6) Bei Anlieferung von losen Futtermitteln oder Düngemitteln ist der Käufer für den einwandfreien technischen Zustand der Silos bzw. Lagereinrichtung verantwortlich. Die Firma ist aus dem Kaufvertrag nicht zur Überprüfung des
technischen Zustandes der Silos oder Lagereinrichtung verpflichtet. Schäden, die entstehen, weil Silos oder Ladeeinrichtungen sich im mangelhaften Zustand befinden, werden in keinem Fall ersetzt.
(7) Gerät der Käufer mit dem Abruf oder der Abnahme in Verzug, so kann die Firma die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen.
(8) Bei Zufuhr von Waren wird je Anlieferung eine Frachtpauschale berechnet. Bei Kranentladung wird je Entladevorgang eine Kostengebühr berechnet.
(9) Transportschäden sind der Firma unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
(10) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung gegenüber der Firma.
(11) Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und rest-entleert innerhalb eines Monats zurückzusenden. Sie werden handelsüblich berechnet und abzüglich Abwicklungs- und
Verschleißkosten gutgeschrieben. Benutzung durch Dritte ist nicht gestattet. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen.

§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zu erfolgen. Die Firma ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen solchen Vorbehalt erklärt die Firma spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(2) Bei Lieferung auf Ziel wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, insbesondere wenn er seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug kommt.
(3) Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzug, kann die Firma weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
(4) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

§ 7 Mängelgewährleistung
(1) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit denjenigen Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck, der sich aus der Produktbeschreibung und aus der Auftragsbestätigung ergibt. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen bedeutet keine Garantie durch die Firma, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart wurde. Andere weitergehende Merkmale oder darüber hinaus gehende Verwendungszwecke gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von der Firma ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Handelsübliche Abweichungen der von der Firma gelieferten Waren, insbesondere materialbedingte Struktur- und Farbabweichungen, Mengen-, Gewichts- und Qualitätstoleranzen bleiben stets vorbehalten und stellen keine Abweichung von der von der Firma geschuldeten Leistung dar.
(2) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach § 377 HGB zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Firma nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde jedoch nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Das Recht der Firma, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Handelt es sich um gebrauchte Ware, dann sind sämtliche Gewährleis tungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn es läge eine arglistige Täuschung oder eine zugesicherte Eigenschaft vor oder der Kunde hat die Ware als Verbraucher von der Firma bezogen.
(5) Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er die Ware nicht bearbeiten, verarbeiten, verkaufen, einbauen etc. bis eine Beweissicherung mit der Firma oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung über das weitere Vorgehen mit der Firma getroffen wurde.
(6) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden von der Firma nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt, die von einem vereidigten Probenehmer oder der Firma oder gemeinsam von der Firma und dem Käufer gezogen wurde.
(7) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 9 Haftungsbeschränkung
(1) Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet sie nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Im Falle einer solchen Haftung aus leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vertragstypisch und vorhersehbar sind.
(3) Die in Ziffer (2) vereinbarte Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn für eine von der Firma garantierte Beschaffenheit, wegen Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz oder für solche Schäden haften, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen.
(4) Soweit Haftung der Firma ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc..
(5) Beratungsleistungen gleich welcher Art gibt die Firma nach bestem Wissen aufgrund Ihrer Kenntnisse und Erfahrungen. Alle Auskünfte sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Anwendung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Waren ist der Käufer verantwortlich.

§ 10 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die Firma das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die Firma unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der Firma gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Firma berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr ist die Firma berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Firma diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Firma als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Firma Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Firma gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an diese ab. Die Firma nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der Firma ermächtigt. Die Firma verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die Firma den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die Firma verlangen, dass der Kunde Ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Firma in diesem Fall berechtigt, die
Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, wird die Firma auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl der Firma freigeben.

§ 11 SCHUFA und Auskunfteien
Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und unter Berücksichtigung der jeweiligen schutzwürdigen Interessen des Kunden an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung kann die Firma zur Bonitäts- und Kreditprüfung während der Dauer der Kundenbeziehung Adress- und Bonitätsdaten ggf. an die SCHUFA oder andere Auskunfteien weitergeben und Auskünfte einholen.

§ 12 Pfandrechte
(1) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Firma nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.1.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten zusteht.
(2) Der Käufer räumt der Firma wegen aller Ansprüche aus dem Verkauf von Futtermitteln und Pflanzenschutzmitteln hiermit vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes nach Abs. 1 ein.

§ 13 Elektronischer Rechnungsversand
Mit Abschluss des Vertrags akzeptiert der Kunde den elektronischen Versand sämtlicher Rechnungen der Firma an eine vom Kunden genannte E-Mail-Adresse gem. § 14 I UStG. Der Kunde trägt für eine ordnungsgemäße Zustellbarkeit der elektronischen Rechnung Sorge. Dem Kunden steht das Recht zum Widerruf der Teilnahme am elektronischen Rechnungsversand zu.

§ 14 anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart, unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den Internationalen Warenkauf (CISG vom 11. April 1980 in der jeweilsgeltenden Fassung).
(2) Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle der Firma, für die Zahlung deren Sitz.
(3). Gerichtsstand ist das für den Sitz der Firma zuständige Gericht.